Kontrollierte Qualität

Richtlinien bei öklogischen Wein

Wer wie VivoLoVin mit Bio-Wein handelt und mit dem „Bio“ Logo wirbt, muss sich in Zusammenarbeit mit einer staatlich anerkannten Kontrollstelle zur Zertifizierung von ökologischen Produkten gemäß der aktuell gültigen VO (EG) Nr. 834/2007 dem Öko-Kontrollverfahren unterziehen.
Im Januar 2009 wurde die bisherige Verordnung Nr. 2091/92 von den neuen EG-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau von o.g. Neufassung abgelöst, die europaweit die Regeln für die Produktion von ökologischen Erzeugnissen festlegt. Die VO (EG) Nr. 889/2008 enthält die dazugehörigen Durchführungsvorschriften.
Landwirte, Verarbeiter, Importeure und Händler, die Erzeugnisse mit Hinweis auf den ökologischen Landbau produzieren, aufbereiten, lagern und vermarkten wollen, sind ebenso verpflichtet, sich einem entsprechendem Kontrollverfahren zu unterstellen wie Importeure, die ökologische Lebensmittel aus Drittstaaten in die EU einführen.
Auch die Kennzeichnung von vorverpackten Öko-Lebensmitteln wurde mit der (EG) Nr. 834/2007 erneuert und ist seit dem 01. Juli 2010 verpflichtend. In einem europaweiten Wettbewerb wurde ein neues EU-Bio-Logo gestaltet (das Blatt).
Die Verordnung (EG) Nr. 271/2010 enthält die Gestaltungsrichtlinien sowie die Durchführungsvorschriften zur Nutzung des neuen EU-Bio-Logos. Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Gestaltung des EU-Bio-Logos und können das Logo herunterladen:

http://www.bio-siegel.de

Sonderfall Wein

Im Zusammenhang mit Weinen und Sekten besteht die Besonderheit, dass die EU-Kommissionen sich erst in jüngster Vergangenheit auf eine eine EU-Kellerrichtlinie festlegen konnte. Diese gilt erst ab 01.08.2012. Erst ab Jahrgang 2012, bzw Weinen aus Vorjahren die nachweislich gemäß der neuen EU Richtlinie verarbeitet wurden darf das EU-Bio-Logo folglich verwendet werden. Bis dahin war die Verarbeitung nicht auf EU Ebene geregelt, daher gab es auch keinen Biowein, sondern Wein aus Trauben aus ökologischer Landwirtschaft.
Mit dem Jahrgang 2012 wirkt nun die neue EU Durchführungsverordnung Nr. 203/2012 auf Basis der Verordnung EG Nr. 834/2007.  In der Weinwelt wird diese Verordnung kurz (Bio-) Kellerrichtlinien genannt.
In diesem für die gesamte EU gültigen Regelwerk werden die für Biowein zugelassenen Verarbeitungsprozesse, Hilfsmittel und Grenzwerte definiert.
Für die Freunde und Freundinnen des Bioweins garantiert diese lang erwartete Verordnung klare und einschätzbare Vorteile gegenüber dem konventionellen Wein. Hier seien insbesondere die nun stark reduzierten zulässigen Werte der schwefeligen Säure genannt. Die Grenzwerte sind rund 30% niedriger als bei konventionellem Wein und sind sicherlich auch eine Herausforderung für den ein oder anderen Biowinzer in klimatisch schwierigen Jahrgängen.
Die Verordnung finden Sie unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:071:0042:0047:DE:PDF

Sicherheit bei Vivo
Nur Produkte, von deren Lieferanten uns am Tag der Anlieferung ein gültiges Öko- Zertifikat vorliegt, dürfen in Verkehr gebracht, sprich verkauft werden. Um dies lückenlos sicherzustellen, stützt sich unser internes Kontrollsystem auf eine eigene Datenbank, welche bereits beim Anlegen einer Bestellung das Vorliegen des Zertifikats abfragt. Ist dies nicht der Fall, wird das Zertifikat beim Lieferanten angefordert, damit es rechtzeitig da ist, um die Warenannahme zu erlauben.

Auch die von VivoLoVin beauftragten Subunternehmen, wie z.B. Weinwerke Bremen unterliegen dem Kontrollverfahren und müssen das jeweils neue Zertifikat vorlegen, damit das Kontrollverfahren durchgängig bleibt und damit sicherstellt, dass nur kontrollierte Unternehmen an der Produktion beteiligt waren.

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